Alles neu macht in diesem Fall der März:
Am 01.03.2018 tritt das Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (UrhWissG) in Kraft und reformiert mit den §§ 60a-h die urheberrechtlichen Belange für Bildung und Wissenschaft. . Das neue Gesetz soll die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke für Forschung und Lehre vereinfachen.
Folgende Änderungen betreffen die Hochschulbibliothek und ihre Nutzer:
Elektronischer Semesterapparat (ESA)
Die Grundlage für elektronische Semesterapparate bildet § 60a des neuen UrhWissG.
Nach diesem Paragraphen darf Folgendes auf die E-Learning-Plattform eingestellt werden:
- maximal 15% eines veröffentlichen Werkes (Buch)
- Abbildungen
- einzelne Beiträge aus Fachzeitschriften und wissenschaftlichen Zeitschriften
- sonstige Werke geringen Umfangs (Texte bis 25 Seiten, Musik und Film bis 5 Minuten)
- vergriffene Werke (seit zwei Jahren nicht mehr über den Fachhandel lieferbar)
Nicht erlaubt ist die Bereitstellung von
- Artikeln aus Zeitungen und Zeitschriften die keine expliziten Fachzeitschriften sind (sogenannte Kioskzeitschriften)
Die Vorabprüfung, ob ein Lizenzangebot eines Verlages vorliegt, entfällt dabei mit der neuen Regelung.
Die Bibliothek bietet an, Dozenten bei der Erstellung eines elektronischen Semesterapparates zu unterstützen, indem sie die Texte digitalisiert und auf Wunsch in den entsprechenden Kurs der E-Learning-Plattform hochlädt.
Unproblematisch ist die Verlinkung in eLearning-Kursen auf ein von der FHWS lizenziertes oder frei verfügbares E-Book.
Elektronisches Semesterapparate dürfen nur für Lehrende und Teilnehmende der jeweiligen Veranstaltung zugänglich sein (passwortgeschützt) sowie für weitere Lehrende und Prüfende der FHWS.
Dritten ist ein Zugriff nur gestattet, soweit es der Präsentation des Unterrichts oder von Unterrichts- und Lernergebnissen an der Einrichtung dient.
Wissenschaftliche Forschung
§ 60c UrhG gestattet die Nutzung digitalisierter Werke in der Forschung. Für die nicht-kommerzielle wissenschaftliche Forschung dürfen bis zu 15% eines veröffentlichen Werkes, Abbildungen, einzelne Beiträge aus Fachzeitschriften und wissenschaftlichen Zeitschriften, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke einem bestimmten abgegrenzten Personenkreis für deren eigenen wissenschaftlichen Forschung vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden.
Für die eigene wissenschaftliche Forschung dürfen bis zu 75% eines veröffentlichen Werkes vervielfältigt, aber nicht an Dritte weitergegeben werden.
Für die Nutzung nach § 60a und § 60c genügt laut § 60h eine Pauschalvergütung, Ein Rahmenvertrag dazu muss noch zwischen der Kultusministerkonferenz (KMK) und der VG Wort ausgehandelt werden.
Ausführliche Informationen zur Auswirkungen des UrhWissG auf die Hochschullehre bietet das FAQ Urheberrecht von Professor Dr. Achim Förster. / Sn, Sr
Schlagwörter: Digitalisierung, Elektronischer Semesterapparat, Kopierer, Scanner, Urheberrecht